ENERGIEAUSWEISS

Am 5. April 2013 veröffentlichte die spanische Zentralregierung den staatlichen Plan zur Förderung der Vermietung von Wohnungen, Renovierung, Wiederherstellung und Stadterneuerung (2013-2016). Außerdem wurde am 13. April 2013 im spanischen Gesetzblatt (BOE) das Königliche Dekret 235/2013 veröffentlicht, wodurch das grundlegende Verfahren zur Bescheinigung der Energieeffizienz von Gebäuden verabschiedet wird.

Das Königliche Dekret legt den 1. Juni 2013 als Datum fest, ab dem es verpflichtend ist, über einen solchen Energieausweis für Gebäude oder Wohnungen zu verfügen, die verkauft oder vermietet werden, sowie für öffentliche Gebäude von mehr als 500 m2.
 

Definitionen:

Die Energieeffizienzbeurteilung ist das Ergebnis der Berechnung des notwendigen Energieverbrauchs, um den Energienbedarf des Gebäudes unter normalen Funktions- und Belegungsbedingungen zu decken. Demzufolge werden die Gebäude gemäß einer Reihe von sieben Buchstaben klassifiziert, wobei der Buchstabe G dem am wenigsten effizienten Gebäude entspricht und der Buchstabe A dem effizientesten Gebäude und zwar gemäß dem Energieverbrauch und den CO2-Emissionen, die mit einem Grundwertgebäude von ähnlicher Art und Lage verglichen werden.

Die Bescheinigung über die Energieeffizienz ist das Verfahren, durch das ein Energieeffizienzbeurteilung für ein Gebäude in Form eines Ausweises und mit Kennzeichnung der Energieeffizienz ausgestellt wird.

Bei dem Energieausweis handelt es sich um ein Dokument, das die Übereinstimmung mit der erhaltenenen Energieeffizienzbeurteilung bestätigt und welches die Ausstellung der Energieeffizienzkennzeichnung des Gebäudes ermöglicht.
 

Zweck:

Die Energieeffizienzbescheinigung bietet dem Endverbraucher nützliche Informationen über den Energieverbrauch des Gebäudes oder der Wohnung, die er kaufen oder mieten möchte. Zugleich dient sie auch dazu, dem Endverbraucher Optionen zu bieten, wie man die Energieeffizienz verbessern kann und zwar mittels Empfehlungen, die in den ensprechenden Energieausweisen der Gebäude aufgeführt sind.
 

Gebäude, die verpflichtet sind, einen Energieausweis zu haben:

  1. Neubauten
  2. Bestehende Gebäude und Gebäudeteile, die verkauft oder an einen neuen Mieter vermietet werden. Unter Gebäudeteil versteht man eine Einheit, Stockwerk, Wohnung oder Apartment eines Gebäudes oder Geschäftslokals, der unabhängig genutzt werden oder eine andere Rechtsinhaberschaft aufweisen kann bzw. der so geplant oder umgebaut wurde, dass eine unabhängige Nutzung möglich ist.
  3. Die bestehenden Gebäude oder Gebäudeteile, in denen eine öffentliche Behörde eine Nutzfläche von mehr als 250 m2 einnimmt und die für gewöhnlich Publikumsverkehr haben.
     

Verantwortlichkeiten:

Bauherr oder Eigentümer:

  • beauftragen einen befugten Fachmann mit der Bescheinigung über die Energieeffizienz.
  • legen den Energieausweis beim zuständigen Register vor (diese Aufgabe kann dem zur Ausstellung befugten Fachmann übertragen werden).
  • führen bei jedem Angebot, Marketing oder Werbung, die auf den Kauf oder die Vermietung ausgerichtet ist, die Energiekennzeichnung des Gebäudes an.
  • Bei Gebäuden mit Publikumsverkehr muss die Kennzeichnung an einem sichtbaren Ort angebracht sein.
  • übergeben den Ausweis und die Energiekennzeichnung dem neuen Eigentümer im Falle eines Verkaufs oder eine Kopie dieser Dokumente an den Mieter, sollte es sich um eine Vermietung handeln.
  • bieten die Mitarbeit an, die notwendig ist, um die Überprüfung und Besichtigungen zur Bestätigung der Bescheinigung zu ermöglichen.
  • bewahren die Originalunterlagen auf.
  • erneuern oder aktualisieren den Energieausweis, nachdem dieser ausgelaufen ist.
     

Der zur Ausstellung befugte Fachmann:

  • führt die Tests, Überprüfungen und Besichtigungen durch, die notwendig sind, um die Echtheit der in dem Ausweis enthaltenen Informationen zu bestätigen.
  • gibt Empfehlungen zur Verbesserung der Energieeffizienz, die aus technischer Sicht durchführbar sowie wirtschaftlich rentabel sind.
  • bietet die Mitarbeit an, die notwendig ist, um die Überprüfung und Besichtigungen zur Bestätigung der Bescheinigung zu ermöglichen.
     

Bescheinigungsverfahren:

  1. Beurteilung des Energieverbrauchs: Besichtigung durch den Fachmann und Durchführung der in dem Allgemeinen Register des Ministeriums für Industrie, Energie und Tourismus anerkannten Verfahren.
  2. Validierung der Energiebescheinigung: Übergabe des Ausweises in der Abteilung für Industrie der regionalen Regierung der Balearen und Eintragung desselben. Eine Akte wird erstellt und man wartet auf die Validierung.
  3. Erhalt des Ausweises und der Kennzeichnung: Nachdem der Energieausweis bestätigt wurde, erhält man die Energiekennzeichnung. Der Erhalt des Energieausweises berechtigt zur Benutzung der Kennzeichnung, die von der zuständigen Behörde an den für die Ausstellung zulässigen Fachmann und den Bauherrn oder Eigentümer übergeben wird.
  4. Sichtbarkeit der Kennzeichnung: Die Kennzeichnung muss bei Angeboten, Marketing und Werbung, die sich an den Verkauf oder Vermietung des Gebäudes oder Gebäudeteils richtet, angeführt werden. Außerdem ist es notwendig, den Ausweis, das Original im Falle des Verkaufs oder eine Kopie im Falle der Vermietung, gemeinsam mit den restlichen Unterlagen der Wohnung an den neuen Eigentümer oder Mieter zu übergeben.
    Immer wenn die Energiekennzeichnung notwendig ist (Verkauf, Vermietung, neue Gebäude und Renovierungen), müssen die Gebäude in Privatbesitz oder Teile davon, die für gewöhnlich Publikumsverkehr haben und über eine Nutzfläche von mehr als 500 m2 verfügen, verbindlich die Energiekennzeichnung an einer auffälligen und klar ersichtlichen Stelle platzieren.
    In den anderen Fällen erfolgt eine solche Platzierung der Kennzeichnung freiwillig.
     

Inhalt des Energieausweises:

Der Ausweis umfasst:

  1. Identifizierung des Gebäudes: Name des Gebäudes, Adresse, Katasternummer etc.
  2. Angaben zum zur Ausstellung befugten Fachmann und dem Bauherrn/Eigentümer
  3. Verwendung des Gebäudes und Funktions- sowie Belegungsbedingungen
  4. Hinweis auf das anerkannte Verfahren, das für die Beurteilung verwendet wurde
  5. Hinweis auf die anwendbaren Gesetze
  6. Beschreibung der Energieeigenschaften des Gebäudes: Ummantelung, Installationen
  7. Erhaltene Energieeffizienzbeurteilung
     

Sollte es sich um bestehende Gebäude handeln, muss der Ausweis außerdem folgende Angaben enthalten:

Beschreibung der Tests, Überpüfungen und Besichtigungen, die von dem zur Ausstellung befugten Fachmann durchgeführt wurden. Dokument mit Empfehlungen zur Verbesserung der Beurteilung.

Verfall des Energieausweises:

Der Energieausweis hat eine maximale Gültigkeitsdauer von zehn Jahren. Nach Ablauf dieser Frist muss er erneuert werden. Ungeachtet dessen kann der Ausweis auch freiwillig erneuert werden, wenn es bei Aspekten, die Einfluss auf die Energieeffizienz haben, zu Änderungen kommt und sich somit auch die Energieeffizienzbewertung und der Ausweis ändern würden.